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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1     Zweck und Geltungsbereich 

 

(1)    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen der MegaCon GmbH (nachfolgend MegaCon) und ihre Kunden, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. 

 

(2)    Der Auftraggeber anerkennt mit Erteilung eines Auftrags die vorliegenden AGB. Die AGB sind integrierender Bestandteil aller Offerten, Auftragsbestätigungen, Verträgen und Bestellscheinen der MegaCon. Sie haben Vorrang vor allenfalls bestehenden allgemeinen Auftrags- und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

 

(3)    Die MegaCon behält sich das Recht vor, an diesen AGB jederzeit Änderungen vorzunehmen und die jeweils aktuelle Fassung auf www.megacon.ch zu veröffentlichen. Die neue Version der AGB tritt durch Publikation auf der Internetseite der MegaCon in Kraft.

 

(4)    Für M&A (Mergers & Acquisitions) Dienstleistungen gelten zusätzlich die Zusatzbedingungen für M&A.

 

 

2     Gegenstand, Zustandekommen sowie Umfang und Ausführung des Auftrags 

 

(5)    Betreffend Inhalt, Umfang und Ausführung der zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag massgebend. Der Auftrag ist grundsätzlich separat und schriftlich mittels Auftragsbestätigung, Bestellschein oder Verträgen zu vereinbaren. Gegenstand des Vertrages sind die im Einzelfall vereinbarten und von der MegaCon auszuführenden Tätigkeiten und nicht die Garantie für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Folgen. Aus diesem Grunde kann MegaCon ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände abgeben. Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherungen vereinbart sind. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes unterliegen einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Honorars.

 

(6)    Die MegaCon ist berechtigt, Mitarbeiter, sachverständige externe Berater, Unternehmen und Institutionen zur Ausführung des Auftrags beizuziehen, die im Auftrag und für Rechnung von der MegaCon tätig sind (Recht zur Substitution).

 

(7)    Kunden haben ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen, die für eine ordnungsgemässe Erbringung der Leistungen erforderlich sind, der MegaCon zukommen zu lassen. Die MegaCon darf davon ausgehen, dass die überlassenen Unterlagen und erteilten Informationen sowie erfolgte Anweisungen richtig und vollständig sind. Eine Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmässigkeit von Dokumenten, Informationen und Zahlen des Kunden obliegt MegaCon nur, wenn dies vorab schriftlich vereinbart wurde.

 

 

3     Informationsaustausch

 

(8)    Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen über alle vertraulichen Informationen zu wahren, von denen sie anlässlich oder in Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangen. Als vertraulich haben alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse zu gelten, die zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht allgemein bekannt oder nicht öffentlich zugänglich sind. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen zur notwendigen Wahrung berechtigter eigener Belange, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Die vorstehende Verpflichtung hindert die MegaCon nicht zur Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Kunden unter Wahrung der Verschwiegenheit. 

 

(9)    Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon, Fax und E-Mail bedienen. Bei der elektronischen Übermittlung können Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung respektive Entgegennahme sowie die Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen. Auf Verlangen kann die MegaCon E-Mail mit IncaMail (Post AG) sicher versenden und empfangen.

 

(10)  Die MegaCon kann die ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen, insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Kunden, IT-technisch verarbeiten respektive durch Dritte verarbeiten lassen. Dadurch werden die Informationen auch für Personen zugänglich, die im Rahmen des Verarbeitungsprozesses Systembetreuungs- und Kontrollfunktionen wahrnehmen. Die MegaCon stellt sicher, dass die entsprechenden Personen ebenfalls der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit unterstehen. Dabei sind die Anforderungen des Datenschutzes durch geeignete organisatorische und technische Massnahmen stets zu erfüllen. Vorgenanntes gilt insbesondere auch für den Fall, dass MegaCon Kundendaten einem Dritten zur Speicherung oder Hosting übermittelt.

 

 

4     Schutz- und Nutzungsrechte 

 

(11)  Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von der MegaCon im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Know-how stehen ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen der MegaCon und dem Kunden ausschliesslich der MegaCon zu. Die MegaCon räumt dem Kunden jeweils ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch auf Dauer an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen, einschliesslich des jeweils zugehörigen Know-hows, ein. Die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen an Dritte durch den Kunden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von der MegaCon zulässig. Der Kunde unterlässt es, die ihm von der MegaCon überlassenen Unterlagen, insbesondere der verbindlichen Berichterstattung, abzuändern. Gleiches gilt für Produkte und sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht gerade in einer weiteren Bearbeitung durch den Kunden besteht. Ein Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien gestattet. 

 

 

5     Zustellungen von MegaCon

 

(12)  Zustellungen von MegaCon gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Auftraggeber bekanntgegebene Adresse (schriftliche Postadresse und elektronische E-Mail Adresse) abgesandt beziehungsweise gemäss Weisungen zu deren Verfügung gehalten worden sind. Als Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der sich im Besitz von MegaCon befindlichen Kopien oder Versandlisten.

 

 

6     Honorar, Auslagen, Zahlungsbedingungen 

 

(13)  Das Honorar wird auftragsspezifisch individuell vereinbart. Ist aus der Vereinbarung nichts anderes ersichtlich, so hält sich das neben dem Auslagenersatz geschuldete Honorar an branchenübliche Honorarsätze. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit. Neben dem Honoraranspruch hat die MegaCon Anspruch auf Erstattung der angefallenen Auslagen und Dritthonorare. Bedient sich die MegaCon zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter, verpflichtet sich der Kunde, auf Verlangen, die Honoraransprüche und angefallenen Auslagen dieser Dritten direkt zu begleichen und die MegaCon von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen. Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des Umfanges der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Kunden angegebenen Daten erstellt. Daher sind sie für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich.

 

(14)  Die MegaCon kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie einzelne oder regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.

 

(15)  Das Verrechnungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

 

(16)  Honorarrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind normalerweise innerhalb von 10 Tagen auf das von der MegaCon angegebene Konto zu zahlen. Andersweitige Angaben betreffend Zahlungsziel auf den Bestellscheinen oder Verträgen gelten verbindlich. Bei Zahlungsverzug fallen beim Kunden zusätzliche Mahngebühren von jeweils CHF 30 (nach 30 und 60 Tagen) an. Bei Inkassomassnahmen eine Inkassogebühr von CHF 300. Ab dem Zeitpunkt des Verzuges, schuldet der Kunde Verzugszinsen in der Höhe von 5 %.

 

(17)  Für die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Auftraggeber aus dem Auftragsverhältnis, ist die MegaCon von der Schweigepflicht und vom Berufsgeheimnis befreit.

(18)  Mehrere Auftraggeber haften der MegaCon gegenüber als Solidarschuldner.

 

 

7     Beanstandungen, Haftung und höhere Gewalt 

 

(19)  Beanstandungen aus dem Auftrag sind umgehend schriftlich zu rügen. Der MegaCon ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

 

(20)  Die MegaCon haftet dem Auftraggeber gegenüber nur für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit. Das Vorliegen von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber, der daraus eine Forderung ableiten möchte, nachzuweisen.

 

(21)  Diese Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls für alle Personen, denen MegaCon die Besorgung von Geschäften befugtermassen übertragen hat.

 

(22)  Im Falle der Substitution beschränkt sich die Haftung von MegaCon auf die gehörige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Dritten.

 

(23)  Der E-Mail-Verkehr von und mit der MegaCon erfolgt über öffentliche, nicht speziell geschützte Datenübertragungsnetze. Die MegaCon lehnt jede Haftung für Schäden ab, die dem Auftraggeber infolge von Übermittlungsfehlern, technischen Mängeln, Störungen oder Eingriffen in die Einrichtungen der Netzbetreiber entstehen. Auf Verlangen kann die MegaCon via Inca Mail (Pos AG) sichere E-Mails versenden und empfangen.

 

(24)  Die in hiervor geregelten Haftungsbeschränkungen gelten im übrigen auch für die Auswahl von IT-Programmen und -Anwendungen (wie zum Beispiel Cloud-Lösungen), mit welchen die MegaCon arbeitet.

 

(25)  Im Schadenfall ist die Haftung von der MegaCon auf die Höhe des dreifachen bezahlten Jahreshonorars begrenzt. Dies gilt auch für den Fall der Substitution.

 

(26)  Bei höherer Gewalt ist diejenige Partei, die deswegen ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, in keiner Weise gegenüber dem Vertragspartner schadenersatzpflichtig. Sie ist von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden, solange und soweit die höhere Gewalt andauert. Fällt die höhere Gewalt weg, treten die vertraglichen Rechte und Pflichten wieder in Kraft, es sei denn, die höhere Gewalt daure mehr als ein Jahr. In diesem Fall ist die Partei, die von der höheren Gewalt nicht betroffen ist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag mit schriftlicher Mitteilung zu widerrufen bzw. zu kündigen.

 

 

8     Beendigung des Auftrags 

 

(27)  Der Auftrag endet durch Erfüllung bzw. Erbringung der vereinbarten Leistung(en), durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung gemäss Ziffer (28) ff.

 

(28)  Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung oder auf den Ablauf eines bestimmten Datums ordentlich gekündigt werden. Im Fall der ordentlichen Kündigung des Vertrages hat der Kunde die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen. Zudem ist die MegaCon vom Kunden völlig schadlos zu halten. Erfolgt die ordentliche Kündigung zur Unzeit, ist die kündigende Partei verpflichtet, der anderen Partei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen. Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens einer Partei, hat diese der kündigenden Partei den ihr infolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen.

 

(29)  Handelt es sich beim Auftraggeber um eine natürliche Person, so erlischt der Auftrag im Falle ihres Todes, der Verschollenerklärung oder ihrer Handlungsunfähigkeit nicht. Fällt der Auftraggeber in Konkurs oder wird ein ähnliches Verfahren über ihn eröffnet, erlischt der Auftrag erst nach dessen Widerruf bzw. Kündigung durch MegaCon oder die zuständigen Behörden.

 

 

9     Aufbewahrung und Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Unterlagen 

 

(30)  Vorbehältlich längerer gesetzlicher Fristen hat MegaCon die Unterlagen für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraumes, wenn die MegaCon den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht binnen 6 Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nachgekommen ist.

 

 

10  Aufbewahrung und Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Unterlagen 

 

(31)  Vertragsänderungen oder Vertragsänderungen sind nur im gegenseitigen Einverständnis und in schriftlicher Form gültig.

 

 

11  Ungültige Bestimmungen

 

(32)  Die Nichtigkeit, Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages beeinträchtigen die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht.

 

(33)  Die Allenfalls unwirksamen Bestimmungen dieses Vertrages sind durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung entspricht.

 

(34)  Der vorliegende Vertrag ist entsprechend seinem Sinn und Zweck zu ergänzen, wenn sich Lücken ergeben sollten.

 

 

12  Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

(35)  Dieser Vertrag untersteht Schweizerischem Recht, soweit nicht zwingend gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Streitigkeiten aus dem Vertrag unterstehen einzig der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Sitz der MegaCon. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Stand: 31. Mai 2024– Version 3

 

MegaCon GmbH

Spätzstrasse 35

8810 Horgen

Schweiz

 

www.megacon.ch

mail@megacon.ch

ZUSATZBEDINGUNGEN M&A ZU DEN AGB

1.   Umfang und Ausführung des Auftrages, Mitwirkungspflichten

 

(1)    MegaCon GmbH (nachfolgend MegaCon genannt) erbringt im Zusammenhang mit der Vermittlung von Geschäftsanteilen von Unternehmen bzw. deren Vermögensgegenständen Dienstleistungen für Verkäufer und Käufer. Sie darf in die Ausführung des Auftrags andere Personen ihres Vertrauens einbeziehen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten für Verkäufer und Käufer geschieht. MegaCon ist berechtigt, auch mit der Gegenseite ein Honorar zu vereinbaren.

 

(2)    MegaCon führt ihre Tätigkeiten nach bestem Wissen und Gewissen aus und hält sich an die Vereinbarungen und Gesetze. Vom Verkäufer oder Käuferstammende Informationen sind von MegaCon, soweit nicht individuell anders vereinbart, nicht geprüft. Deshalb übernimmt MegaCon für übergebene Unterlagen und Auskünfte keine Haftung. MegaCon ist berechtigt, zu Tage tretende Unrichtigkeiten auch gegenüber Dritten zu berichtigen, sobald solche Unrichtigkeiten bekannt werden.

 

(3)    Verkäufer und Käufer verpflichten sich zur Mitwirkung, soweit es zu der ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere werden sie alle zur Ausführung eines Auftrages notwendigen Unterlagen und Genehmigungen vollständig und so rechtzeitig übergeben, dass eine angemessene Bearbeitung und Vertragserfüllung möglich ist. Entsprechendes gilt für die unverzügliche Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. 

 

(4)    Alle von MegaCon genannten Kauf-/Verkaufsinteressenten sind für MegaCon auf die Dauer von zwei Jahren seit Bekanntgabe geschützt. Angaben der MegaCon über ein Kauf-/Verkaufsinteresse, das dem Verkäufer/Käufer bereits vorbekannt ist, wird dieser unverzüglich zurückweisen und der MegaCon unter Beifügung entsprechender Belege mitteilen, wann und auf welche Weise er seine Vorkenntnisse erlangt hat. Dem Verkäufer/Käufer obliegt es, vor Abschluß des erstrebten Hauptvertrages bei MegaCon anzufragen, ob diese ihm die Gelegenheit zum Vertragsabschluß nachgewiesen oder vermittelt hat. Durch unterlassene Anfrage begibt sich der Verkäufer/Käufer der Möglichkeit, MegaCon entgegenzuhalten, dass er von ihrer Tätigkeit keine oder keine rechtzeitige Kenntnis gehabt habe.

 

 

2. Verschwiegenheitspflicht

 

(5)    MegaCon verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden Kenntnisse und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und an Dritte nur zur Erfüllung des Auftrages und nur dann weiterzugeben, wenn diese sich gleichfalls verpflichten, die erlangten Kenntnisse strikt geheimzuhalten.

 

(6)    Verkäufer und Käufer sind verpflichtet, alle von MegaCon oder den Beteiligten erhaltenen Informationen und Unterlagen, gleich welcher Art, streng vertraulich zu behandeln und nicht für andere Zwecke zu verwenden oder an Dritte ohne schriftliche Zustimmung von MegaCon weiterzugeben. Käufer und Käufer sind weiter verpflichtet, involvierte Mitarbeiter, sonstige Personen und Unternehmen gleichfalls dieser Verschwiegenheitspflicht zu unterwerfen. Verkäufer und Käufer verpflichten sich, ohne vorherige Zustimmung der MegaCon nicht in direkten Kontakt zu treten.

 

(7)    Führt eine unter Verstoss gegen Ziffer (6) erfolgte Weitergabe von Informationen zu einem Vertrag im Sinne von Ziffer (1) bis (4), ist an die MegaCon eine Schadenspauschale in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt die Berechtigung des Verkäufers/Käufer, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. 

 

 

3. Haftung

 

(8)    Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haftet MegaCon nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit MegaCon weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet MegaCon nur für den vorhersehbaren Schaden. Ausserhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten haftet MegaCon nur, wenn ein Schaden durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeiten der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß, wegen Verzuges oder aus unerlaubter Handlung sowie aus jedem anderen Rechtsgrund gegen MegaCon ausgeschlossen.

 

4. Hauptvertrag, Vergütung

 

(9)    Als Hauptvertrag gilt im gesetzlich zulässigen Rahmen jeder Vertragsabschluss des Verkäufers oder Käufer oder einer von ihm abhängigen Person oder eines von ihm abhängigen oder mit ihm verbundenen Unternehmens mit einem Dritten, sofern der Abschluß auf einer Information, einer Mitwirkung, einer Vermittlung oder einer sonstigen Tätigkeit von MegaCon beruht und der erstrebte Zweck des Kaufs/Verkaufs von Geschäftsanteilen von Unternehmen oder deren Vermögensgegenständen oder anderer vertraglich vereinbarter Leistungen einschl. Fusionen, Kooperationen, Lizenzvergaben sowie wirtschaftlich gleichwertiger Verträge erreicht wird. Hauptvertrag ist auch die Erweiterung oder Ergänzung solcher Verträge innerhalb von zwei Jahren seit dem ersten Abschluss.

 

(10)  Für den Fall des Vertragsabschlusses gemäss Ziffer (1) bis (4), steht MegaCon ein Honorar in Höhe von

-  5.0 % des Vertragswerts für die ersten 3 Mio CHF

-  zuzüglich 4.5 % des Vertragswerts von 3 bis 5 Mio CHF

-  zuzüglich 4.0 % des Vertragswerts von 5 bis 10 Mio CHF

-  zuzüglich 3.5 % des Vertragswerts über 10 Mio CHF 

zu.

 

(11)  Bei der Vermittlung von Lizenzen beträgt das Honorar 5 % des Vertragswertes. Kommt es aufgrund der Vermittlungstätigkeit von MegaCon zur isolierten oder ergänzenden Begründung von Dauerschuldverhältnissen, Berater-, Geschäftsführer- oder sonstigen Verträgen, beträgt das Honorar 10 % der Summe der Gegenleistungen. Sofern über die Vermittlungstätigkeit hinaus Beratungsleistungen vereinbart werden, sind diese gesondert zu vergüten. Der im Voraus zu bezahlende Retainer bei Vertragsabschluss beträgt zwischen CHF 20‘000 und CHF 50‘000 und ist im Bestellschein und den Verträgen geregelt. Das Mindesthonorar der MegaCon beträgt zwischen CHF 30‘000 und CHF 440‘000 für jeden Vermittlungsfall gemäss Bestellschein und Verträgen. Der Retainer wird unter Berücksichtigung des Mindesthonorars im Erfolgsfall angerechnet. MegaCon ist berechtigt, Abschlagszahlungen und Aufwandspauschalen zu vereinbaren. Sämtliche genannten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

(12)  Der Vertragswert (wirtschaftlicher Nutzen der Transaktion) gem. Nr. 4, Absatz (2), setzt sich zusammen aus im Hauptvertrag und/oder anderen damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen festgelegten Kaufpreis und/oder Wert der sonstigen Gegenleistungen sowie aller Nebenleistungen, die dem Vertragspartner oder Dritten zugutekommen (z. B. Ablösungen und Übernahmen von Grundbuchlasten, Darlehen, anderen Schulden und sonstigen Ansprüchen sowie Entschuldungen von Unternehmen). Vertragswert bei Fusionen ist die Bilanzsumme des fusionierten Unternehmens zum Zeitpunkt der Fusion, beim Tausch der Gegenwert der Sachleistungen (z. B. Anteile am neuen Unternehmen).

 

(13)  Das Honorar von MegaCon ist mit Abschluss eines Vertrages gemäss Absatz (1) fällig, auch wenn dieser unter aufschiebender oder auflösender Bedingung abgeschlossen ist oder nachträglich von den Vertragspartnern wieder aufgehoben wird.

 

(14)  Unabhängig von der Vermittlung eines Vertragsabschlusses durch MegaCon werden Verkäufer und Käufer diese unverzüglich vom Abschluss eines Hauptvertrages unterrichten und eine beglaubigte Abschrift des Hauptvertrages vorlegen.

 

 

5. Vertragsänderungen

 

(15)  Vertragsänderungen oder Vertragsänderungen sind nur im gegenseitigen Einverständnis und in schriftlicher Form gültig.

 

 

6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

(16)  Dieser Vertrag untersteht Schweizerischem Recht, soweit nicht zwingend gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Streitigkeiten aus dem Vertrag unterstehen einzig der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Sitz der MegaCon. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Stand: 31. Mai 2024 - Version 2

 

MegaCon GmbH

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8810 Horgen

Schweiz

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